Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter des Kindes kann man einen Vaterschaftstest durchführen?

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist in der Regel die Geburt: Aus dem Nabel- schnurblut lässt sich die kindliche DNA gewinnen, bei der Mutter wird eine Blut- oder Speichelprobe entnommen. Die früher angegebene Wartezeit von acht Monaten bis zur Untersuchung ist nicht mehr erforderlich.

Auch aus dem Fruchtwasser kann ein DNA-Test erfolgen, was bei medizinischen Fragestellungen notwendig sein kann. Nach § 17, Abs. 6 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) ist eine vorgeburtliche Untersuchung der Abstammung jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bilden dringende Gründe für die Annahme, dass die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat (z.B. einer Vergewaltigung) beruhen kann.


Wann können wir mit dem Ergebnis des Vaterschaftstestes rechnen?

Nach Eingang der Proben rechnen wir mit 5 Arbeitstagen bis zum Versand des Gutachtens. In seltenen Fällen kann sich das Ergebnis verzögern, wenn genetische Besonderheiten – z. B. Mutationen – einen erhöhten Untersuchungsaufwand mit zusätzlichen Untersuchungsverfahren erfordern.


Ist der Vaterschaftstest gerichtsverwertbar?

Der Vaterschaftstest ist bei den Behörden verwertbar, wenn alle drei Beteiligten (auch die Mutter) untersucht und die Proben identitätsgesichert abgenommen werden sowie der Untersuchungsumfang der amtlichen Richtlinie (GEKO 2012) entspricht.


Kann ein Vaterschaftstest ohne Wissen der Mutter durchgeführt werden?

Das Gendiagnostikgesetz GenDG (2010) bekräftigt, dass ein heimlicher Vaterschaftstest nicht zulässig ist; das Einverständnis aller Beteiligten ist erforderlich (vgl. unseren Gutachtenauftrag).

Pressemitteilung der DGAB zum Gendiagnostikgesetz (25.02.2010) – PDF Gendiagnostik-Kommission zur Probenentnahme
im Vaterschaftstest (14.09.2010) – PDF